bezeichnet die Verpflichtung von Asylsuchenden und Geduldeten, ihren Wohnsitz in der Stadt, dem Landkreis oder dem Bundesland zu nehmen, in dem sich die für sie zuständige Ausländerbehörde befindet. Wollen sie diesen Bereich verlassen, müssen sie zuvor schriftlich um Erlaubnis bitten. Diese Restriktion mit dem positiv konnotierten Verb »residieren« zu umschreiben, ist beschönigend. Zudem steht eine solche Pflicht in Widerspruch zum Grundsatz der Freizügigkeit gemäß Artikel 26 der Genfer Flüchtlingskonvention. Anfang 2015 wurde die Residenzpflicht (§ 56 Asylgesetz) gelockert: Seitdem dürfen sich Schutzsuchende in der Regel, nach Ablauf von drei Monaten, frei im Bundesgebiet bewegen. Asylbewerber*innen und Geduldete, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist, wird der Wohnsitz weiter durch eine Auflage (Wohnsitzauflage) eingeschränkt. Im Integrationsgesetz wurde Mitte 2016 zudem der § 12a AufenthG eingeführt, der unter bestimmten Bedingungen eine Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge festlegt.

Weiterführende Begriffe: Bleiberecht, Duldung