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Ausländerkriminalität

sollte nicht als eine Bezeichnung für alle Straftaten verwendet werden, die von Ausländer*innen begangen werden, sondern als Oberbegriff für Verstöße, die nur von Ausländer*innen begangen werden können, wie z. B. Visavergehen oder Verstöße gegen Asylgesetze. Alle anderen Straftaten können konkret benannt werden – es ist bei Delikten, die Ausländer*innen seltener begehen (z. B. Steuerflucht) auch nicht von »Deutschen-Kriminalität« die Rede.
Weiterführende Begriffe: AbschiebungBlutracheEhrenmord, Mord im Namen einer vermeintlichen Ehre, Parallelgesellschaft, Clan, Clan-Kriminalität, Banden

Bleiberecht

bezeichnet die Aufenthaltserlaubnis für Ausländer*innen, die sich schon länger ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten, weil sie zum Beispiel als abgelehnte Asylsuchende geduldet wurden. In Deutschland wird der Begriff auch als politische Forderung und synonym zum international gebräuchlicheren Begriff Legalisierung verwendet. Voraussetzungen für die sog. gesetzliche Bleiberechts-  und Altfallregelung sind unter anderem objektive Abschiebehindernisse, ein mehrjähriger Aufenthalt in Deutschland, eine Arbeitsstelle sowie Integrationsnachweise.

Weiterführende Begriffe: Asyl- und FlüchtlingsschutzGeschützte PersonenPrinzip der Nicht-Zurückweisung

Duldung

betrifft Menschen ohne einen Aufenthaltstitel, von deren Abschiebung jedoch vorübergehend abgesehen wird, weil ihnen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben droht oder eine Abschiebung nicht möglich ist (zum Beispiel, weil in dem Herkunftsland Krieg herrscht oder sie keine Papiere haben). Durch die Duldung wird der Aufenthalt zwar nicht rechtmäßig, aber es entfällt die Strafbarkeit wegen »illegalen Aufenthalts«.

Weiterführende Begriffe: Abschiebungsverbot, Asyl- und Flüchtlingsschutz, Bleiberecht, De-facto-Flüchtlinge, Illegale Migrant*innen

Fatwa

(arabisch) ist eine Rechtsauskunft von einer muslimischen Autorität, die auf Anfrage ein religiöses oder rechtliches Problem klärt. Anders als ein Gerichtsurteil beruht die Fatwa auf der persönlichen Interpretation und der jeweiligen islamischen Rechtsschule ihres Verfassers. Somit können Muslim*innen zur gleichen Frage widersprüchliche Fatwas erhalten. Oftmals werden Fatwas als praktische Lebensberatung zu Alltagsfragen erlassen.

Weiterführende Begriffe: Hadith/pl. Ahadith, Koran/Qur’an, Scharia

Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)

ist die wichtigste völkerrechtliche Vereinbarung darüber, wer als Flüchtling anerkannt wird und damit internationalen Schutz genießt. Das »Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge«, wie die GFK eigentlich heißt, wurde 1951 verabschiedet. Mittlerweile haben über 100 Staaten die GFK unterzeichnet, darunter auch Deutschland. Im deutschen Aufenthaltsrecht ist festgelegt, dass nicht abgeschoben werden darf, wer die Flüchtlingsdefinition der GFK erfüllt.

Weiterführende Begriffe: Asyl und Flüchtlingsschutz, Flüchtlingsschutz

Scharia

ist keine Gesetzessammlung aus dem Koran, sondern ein Regelwerk, das auf Interpretationen des Koran basiert. Neben radikalen Scharia-Forderungen gibt es auch verfassungskonforme, alternative Scharia-Konzepte, die Muslim*innen im Alltag als Richtlinie religiösen Lebens dienen können.
Weiterführende Begriffe: DschihadFundamentalist*in, Halal und HaramIslamkritikradikale Muslim*innen, Boko Haram, IS

Sichere Drittstaaten

sind die EU-Staaten sowie Norwegen und die Schweiz, in denen Asylsuchenden »nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben« alle Rechte auf Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention zugestanden werden. Haben Schutzsuchende sichere Drittstaaten erreicht, wird ihnen die Einreise nach Deutschland an der Grenze verweigert; wer aus einem »sicheren Drittstaat« einreise, kann sich lt. § 26a Asylgesetz nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen. Die gleiche Regel gilt auch im Dublin-Verfahren für die oben genannten Länder sowie Island und Liechtenstein.
Weiterführende Begriffe: Sichere Herkunftsländer

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

(umF) Bezeichnung für Schutzsuchende, die noch nicht volljährig sind und ohne sorgeberechtigte Begleitung aus ihrem Heimatland fliehen. Von den weltweit knapp 60 Millionen Geflüchteten, die es 2015 weltweit gab, sind laut UN-Flüchtlingshilfe etwa 50 Prozent unter 18 Jahre alt. Europäisches Recht schreibt vor, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge besonders geschützt werden, wozu etwa der gesetzlich garantierte sofortige Zugang zu Schule und Ausbildung gehört. In der Praxis wird allerdings Kindern in Erstaufnahmeeinrichtungen der Schulbesuch teils monatelang verwehrt. Seit Ende 2015 werden allein geflüchtete Kinder und Jugendliche – wie Erwachsene – über eine Quotenregelung bundesweit verteilt. Grundlage dafür ist das »Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher«, in dem bspw. die umstrittenen medizinischen Verfahren zur Alterseinschätzung weiterhin als Möglichkeit zur Schätzung des Alters vorgesehen sind.
Weiterführender Begriff: Dublin-Verfahren