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Abschiebungsverbot

Wird kein Asyl und keine Eigenschaft als Flüchtling zuerkannt, kann für Asylsuchende ein sogenanntes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot erteilt werden, wenn Gefahr für Leib, Leben und Freiheit nach einer Abschiebung besteht. So geschützte Personen erhalten den nationalen subsidiären Schutz, mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel für ein Jahr, haben aber weniger Rechte als anerkannte Flüchtlinge sowie subsidiär Schutzberechtigte nach europäischem Recht.

Weiterführende Begriffe: Asyl- und Flüchtlingsschutz, BleiberechtDuldungGeflüchtetePrinzip der Nicht-Zurückweisung

Armuts- oder Wirtschaftsflüchtlinge

sind abwertende Bezeichnungen, die aussagen sollen, dass Asylsuchende vor allem aus wirtschaftlicher Not fliehen und damit das Grundrecht auf Asyl ausnutzen würden. Besonders oft werden Menschen aus den Maghreb-Staaten sowie Rom*nja als vermeintliche Armutsflüchtlinge bezeichnet, die jedoch oft fliehen, weil sie starker Diskriminierung ausgesetzt sind. Wenn Menschen tatsächlich aus wirtschaftlichen Gründen einreisen, kann auch von Arbeitseinwanderung gesprochen werden.
Weiterführende Begriffe: Armutsflüchtlinge, AsylantenAsylantenschwemme

Asyl

Deutschland ist eines der wenigen Länder, in dem das Recht auf Asyl in der Verfassung festgeschrieben ist: »Politisch Verfolgte genießen Asylrecht«, heißt es in § 16a Grundgesetz. Doch dieses Recht wurde 1993, nach einer Welle rassistischer Gewalttaten, mit dem sogenannten »Asylkompromiss« stark eingeschränkt und ist weitgehend vom EU-Recht abgelöst. Lediglich ein bis zwei Prozent der Asylbewerber*innen erhalten in Deutschland Asyl nach dem Grundgesetz (»Asylberechtigte«), weil sie durch den Herkunftsstaat oder staatsähnliche Akteure verfolgt werden.1

Weiterführende Begriffe: Asylbewerber*innen, Asylsuchende, Bleiberecht, Duldung, Geschützte Personen, Abschiebung, Geflüchtete

Asylbewerber*innen

sind juristisch gesehen Personen, die einen Antrag auf Anerkennung als politisch Verfolgte gestellt haben, deren Verfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aber noch nicht abgeschlossen sind. Bis zum Antrag gilt man für die Behörden als »Asylbegehrender« oder Asylsuchende*r. Allerdings ist der Begriff »Asylbewerber« irreführend, weil ein Grundrecht auf Asyl besteht; Menschen bewerben sich nicht um Grundrechte, sie haben sie einfach. Alternative Begriffe: Geflüchtete oder Schutzsuchende.
Weiterführende Begriffe: AsylsuchendeAsyl- und FlüchtlingsschutzGeflüchtete

Asylsuchende

wird in der Öffentlichkeit oft synonym zum Begriff Flüchtlinge gebraucht. Im Sprachgebrauch des UNHCR ist ein*e Asylsuchende*r aber eine Person, die einen Antrag auf Anerkennung als politisch Verfolgte*r gestellt hat, den Status als Flüchtling oder Asylberechtigte*r aber noch nicht erhalten hat.
Weiterführende Begriffe: AsylbewerberAsyl- und FlüchtlingsschutzGeflüchtete

Exilierte

kann als alternative Bezeichnung für Flüchtlinge oder Schutzsuchende benutzt werden. Der Begriff Exilierte betont, dass geflüchtete Menschen sich dazu gezwungen sehen, ihre Heimat aufgrund von lebensbedrohlichen oder menschenunwürdigen Verhältnissen zu verlassen, auch wenn sie nicht von staatlicher Seite des Landes verwiesen werden.

Weiterführende Begriffe: Geflüchtete, Geschützte Personen, Abschiebung, Asyl und Flüchtlingsschutz,

Flüchtlinge

sind laut Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 Personen, die aus begründeter Furcht vor der Verfolgung ihrer Person wegen ihrer »Rasse«, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Schutz in einem anderen Land suchen. In amtlichen Statistiken gelten die Bezeichnungen Flüchtlinge und Asylberechtigte nur für Menschen, die schon Schutzstatus besitzen: Asylberechtigte werden nach dem Asylrecht im Grundgesetz anerkannt, Flüchtlingen wird Flüchtlingsschutz nach der Genfer Konvention gewährt. Sprachlich ist der Begriff »Flüchtling« umstritten. So sind Worte mit dem Ableitungssuffix »-ling« im Deutschen verkleinernd und teils negativ konnotiert (bspw. Eindringling, Schönling, Schädling etc.). Dazu kommt, dass der Begriff kein Geschlecht hat und die Menschen außerdem auf einen kleinen Teil ihrer Biografie, also nur auf ihre Flucht, reduziert werden. Alternative Begriffe: GeflüchteteSchutzsuchende oder ggf. Geschützte Personen.

Weiterführende Begriffe: AsylsuchendeAsyl- und Flüchtlingsschutz, BleiberechtGeschützte PersonenSubsidiärer Schutz

Geflüchtete

wird als Alternativbegriff für Flüchtlinge verwendet, weil damit die als kleinmachend und teils abwertend empfundene Endung »-ling« umgangen wird. Da es sich um keinen juristischen Begriff handelt, ist er bei der Berichterstattung in vielen Fällen einsetzbar: geflüchtete Menschen können auch jene sein, die keinen offiziellen Flüchtlingsstatus haben. Weitere Alternativen: SchutzsuchendeExilierte, Asylsuchende (ggf. Geschützte Personen).

Weiterführende Begriffe: Asylbewerber, Asyl- und FlüchtlingsschutzBleiberechtDe-facto-FlüchtlingeSubsidiärer Schutz

Geschützte Personen

bezeichnet alle Menschen, die unter AsylschutzFlüchtlingsschutz, Subsidiärem Schutz und Abschiebungsverbot stehen.

Weiterführende Begriffe: BleiberechtDuldungFlüchtlingeGeflüchtete, Genfer Flüchtlingskonvention

Kontingentflüchtlinge

sind Geflüchtete aus Krisenregionen, die im Rahmen nationaler oder internationaler Hilfsaktionen staatlich aufgenommen werden. Kontingentflüchtlinge durchlaufen nicht das Asylverfahren und erhalten vorübergehend Schutz in Deutschland. Als Kontingentflüchtlinge wurden zum Beispiel auch jüdische Emigrant*innen aus der ehemaligen UdSSR bezeichnet. Oft wird heutzutage von Flüchtlingen gesprochen, die in festgelegter Anzahl aus humanitären Gründen aufgenommen werden (das galt z.B. für Menschen aus Syrien).
Weiterführende Begriffe: AbschiebungsverbotAsyl- und FlüchtlingsschutzFlüchtlingeGeschützte PersonenSubsidiärer Schutz, Prinzip der Nicht-Zurückweisung

Subsidiärer Schutz

kann von Geflüchteten nach der Europäischen Menschenrechtskonvention in Anspruch genommen werden, wenn ihr Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt wurde. Sie werden als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt, wenn sie den Behörden stichhaltige Gründe dafür vorbringen können, dass ihnen im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dann wird ein einjähriger Schutz gewährt, mit Möglichkeit zur Verlängerung auf drei Jahre.
Weiterführende Begriffe: BleiberechtDuldungGeschützte PersonenPrinzip der Nicht-Zurückweisung