Wird kein Asyl und keine Eigenschaft als Flüchtling zuerkannt, kann für Asylsuchende ein sogenanntes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot erteilt werden, wenn Gefahr für Leib, Leben und Freiheit nach einer Abschiebung besteht. So geschützte Personen erhalten den nationalen subsidiären Schutz, mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel für ein Jahr, haben aber weniger Rechte als anerkannte Flüchtlinge sowie subsidiär Schutzberechtigte nach europäischem Recht.
Weiterführende Begriffe: Asyl- und Flüchtlingsschutz, Bleiberecht, Duldung, Geflüchtete, Prinzip der Nicht-Zurückweisung
sind juristisch gesehen Personen, die einen Antrag auf Anerkennung als politisch Verfolgte gestellt haben, deren Verfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aber noch nicht abgeschlossen sind. Bis zum Antrag gilt man für die Behörden als »Asylbegehrender« oder Asylsuchende*r
. Allerdings ist der Begriff »Asylbewerber« irreführend, weil ein Grundrecht auf Asyl besteht; Menschen bewerben sich nicht um Grundrechte, sie haben sie bereits. Alternative Begriffe: Geflüchtete
oder Schutzsuchende
.
Weiterführende Begriffe: Asylsuchende, Asyl- und Flüchtlingsschutz, Geflüchtete
wird in der Öffentlichkeit oft synonym zum Begriff Flüchtlinge gebraucht. Im Sprachgebrauch des UNHCR ist ein*e Asylsuchende*r
aber eine Person, die einen Antrag auf Anerkennung als politisch Verfolgte*r
gestellt hat, den Status als Flüchtling oder Asylberechtigte*r aber noch nicht erhalten hat.
Weiterführende Begriffe: Asylbewerber, Asyl- und Flüchtlingsschutz, Geflüchtete
sind laut Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 Personen, die aus begründeter Furcht vor der Verfolgung ihrer Person wegen ihrer »Rasse«, Religion, Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung Schutz in einem anderen Land suchen. In amtlichen Statistiken gelten die Bezeichnungen Flüchtlinge und Asylberechtigte
nur für Menschen, die schon Schutzstatus besitzen: Asylberechtigte werden nach dem Asylrecht im Grundgesetz anerkannt, Flüchtlingen wird Flüchtlingsschutz nach der Genfer Konvention gewährt. Sprachlich ist der Begriff »Flüchtling« umstritten. So sind Worte mit dem Ableitungssuffix »-ling« im Deutschen verkleinernd und teils negativ konnotiert (bspw. Eindringling, Schönling, Schädling etc.). Dazu kommt, dass der Begriff kein Geschlecht hat und die Menschen außerdem auf einen kleinen Teil ihrer Biografie, also nur auf ihre Flucht, reduziert werden. Alternative Begriffe: Geflüchtete
, Schutzsuchende
oder ggf. Geschützte Personen
.
Weiterführende Begriffe: Asylsuchende, Asyl- und Flüchtlingsschutz, Bleiberecht, Geschützte Personen, Subsidiärer Schutz
wird als Alternativbegriff für Flüchtlinge verwendet, weil damit die als kleinmachend und teils abwertend empfundene Endung »-ling« umgangen wird und die Menschen als aktive Subjekte beschrieben werden. Da es sich um keinen juristischen Begriff handelt, ist er bei der Berichterstattung in vielen Fällen einsetzbar: geflüchtete Menschen
können auch jene sein, die keinen offiziellen Flüchtlingsstatus haben. Allerdings richtet sich genau dagegen auch eine Kritik am Begriff: Flüchtling ist ein durch die Genfer Flüchtlingskonvention juristisch geschützter Begriff. Weitere Alternativen: Schutzsuchende
, Exilierte
, Asylsuchende
(ggf. Geschützte Personen
).
Weiterführende Begriffe: Asylbewerber, Asyl- und Flüchtlingsschutz, Bleiberecht, De-facto-Flüchtlinge, Subsidiärer Schutz
kann von Geflüchteten nach der Europäischen Menschenrechtskonvention in Anspruch genommen werden, wenn ihr Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt wurde. Sie werden als subsidiär Schutzberechtigte
anerkannt, wenn sie den Behörden stichhaltige Gründe dafür vorbringen können, dass ihnen im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dann wird ein einjähriger Schutz gewährt, mit Möglichkeit zur Verlängerung auf drei Jahre.
Weiterführende Begriffe: Bleiberecht, Duldung, Geschützte Personen, Prinzip der Nicht-Zurückweisung