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Sichere Drittstaaten

sind die EU-Staaten sowie Norwegen und die Schweiz, in denen Asylsuchenden »nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben« alle Rechte auf Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention zugestanden werden. Haben Schutzsuchende sichere Drittstaaten erreicht, wird ihnen die Einreise nach Deutschland an der Grenze verweigert; wer aus einem »sicheren Drittstaat« einreise, kann sich lt. § 26a Asylgesetz nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen. Die gleiche Regel gilt auch im Dublin-Verfahren für die oben genannten Länder sowie Island und Liechtenstein.
Weiterführende Begriffe: Sichere Herkunftsländer

Sichere Herkunftsländer

sind Länder, bei denen aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse angenommen wird, »dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet« (Art. 16a GG). Die Einstufung erfolgt nicht einheitlich durch die EU, sondern nur durch die jeweiligen Regierungen der EU-Staaten und fällt unterschiedlich aus. Deshalb wäre durch die Bundesregierung als sicher eingestufte Herkunftsländer eine zwar lange, aber treffendere Bezeichnung. Asylgesuche von Geflüchteten aus Ländern, die als sicher gelten, werden schneller bearbeitet und in der Regel abgelehnt. Asylsuchende haben nur eine Woche Zeit, Widerspruch einzulegen und können innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung abgeschoben werden.
Weiterführende Begriffe: Abschiebung, Sichere Drittstaaten

Subsidiärer Schutz

kann von Geflüchteten nach der Europäischen Menschenrechtskonvention in Anspruch genommen werden, wenn ihr Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt wurde. Sie werden als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt, wenn sie den Behörden stichhaltige Gründe dafür vorbringen können, dass ihnen im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dann wird ein einjähriger Schutz gewährt, mit Möglichkeit zur Verlängerung auf drei Jahre.
Weiterführende Begriffe: BleiberechtDuldungGeschützte PersonenPrinzip der Nicht-Zurückweisung