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Drittstaatsangehörige

wird in der Fachsprache verwendet, um Menschen zu beschreiben, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-Landes haben. Solange es rechtliche Unterscheidungen für diese Gruppen gibt, ist der Begriff unvermeidbar. Beispiel: Deutsche haben allgemeines Wahlrecht, EU- Bürger*innen können in Deutschland bei Kommunalwahlen abstimmen, Drittstaatsangehörige dürfen in keinem Fall mitwählen.

Weiterführende Begriffe: Bundesrepublikaner, Einwanderer, Menschen mit internationaler Geschichte, Migranten, Zuwanderer

Einbürgerung

ist der Prozess zur Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft. Unterschieden wird zwischen Anspruchseinbürgerung und Ermessenseinbürgerung. Anspruch auf eine Einbürgerung hat, wer die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt (z.B. mindestens fünfJahre Aufenthalt, Lebensunterhaltssicherung ohne Sozialhilfe und Bürgergeld, seit 2024 auch das »Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung«).1 Sind nicht alle Voraussetzungen gegeben, kann eine Einbürgerungsbehörde trotzdem die deutsche Staatsbürgerschaft vergeben, wenn z. B. ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht (bspw. bei Profi-Sportler*innen) und einige Mindestanforderungen erfüllt sind.

Weiterführende Begriffe: Bundesrepublikaner, doppelte Staatsangehörigkeit, deutsche Staatsangehörigkeit, NeubürgerNeue DeutscheOptionspflichtPassdeutsche

Optionspflicht

Seit 2000 erhalten in Deutschland geborene Kinder von Ausländer*innen neben der ausländischen Staatsangehörigkeit in der Regel auch die deutsche. Bis 2024 galt dabei für die Kinder von Drittstaatsangehörigen die Optionspflicht: Zwischen dem 18. und dem 23. Geburtstag mussten sie sich für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden. Mit einem neuen Gesetz von 2024 ist die doppelte Staatsangehörigkeit generell ermöglicht und die Optionspflicht abgeschafft worden1.
Weiterführende Begriffe: DeutscheDeutsche StaatsangehörigkeitEinbürgerungPassdeutsche