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Asyl und Flüchtlingsschutz

sind keine Synonyme, sondern unterschiedliche rechtliche Schutzformen. Einen Anspruch auf Asyl haben nur politisch verfolgte Geflüchtete in Deutschland, gemäß Art. 16a im Grundgesetz. Der Flüchtlingsschutz dagegen wird nach der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt. Außerdem gibt es auch Abschiebungsverbote auf Grundlage der Antifolterkonvention der Vereinten Nationen, der Europäischen Menschenrechtskonvention und anderer internationaler Abkommen.
Weiterführende Begriffe: Asylbewerber, Asylsuchende, Bleiberecht, DuldungGeschützte Personen

Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)

ist die wichtigste völkerrechtliche Vereinbarung darüber, wer als Flüchtling anerkannt wird und damit internationalen Schutz genießt. Das »Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge«, wie die GFK eigentlich heißt, wurde 1951 verabschiedet. Mittlerweile haben über 100 Staaten die GFK unterzeichnet, darunter auch Deutschland. Im deutschen Aufenthaltsrecht ist festgelegt, dass nicht abgeschoben werden darf, wer die Flüchtlingsdefinition der GFK erfüllt.

Weiterführende Begriffe: Asyl und Flüchtlingsschutz, Flüchtlingsschutz

Schutzquote

bezeichnet den Anteil aller Asylanerkennungen, Gewährungen von Flüchtlingsschutz und Feststellungen eines Abschiebungsverbotes innerhalb eines Zeitraums, bezogen auf die Gesamtzahl dieser Entscheidungen im betreffenden Zeitraum. Außerdem gibt es den Fachbegriff Gesamtschutzquote. Damit wird der prozentuale Anteil solcher Entscheidungen über Personen aus einem bestimmten Herkunftsland in einem festgelegten Zeitraum beschriebene. In den Medien ist oft nur von einer »Schutzquote« die Rede. Dieser Begriff ist aber unscharf, weil er sich sowohl auf die Gesamtschutzquote, als auch auf die Asylanerkennungsquote beziehen kann.
Weiterführende Begriffe: Obergrenze

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

(umF) Bezeichnung für Schutzsuchende, die noch nicht volljährig sind und ohne sorgeberechtigte Begleitung aus ihrem Heimatland fliehen. Von den weltweit knapp 60 Millionen Geflüchteten, die es 2015 weltweit gab, sind laut UN-Flüchtlingshilfe etwa 50 Prozent unter 18 Jahre alt. Europäisches Recht schreibt vor, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge besonders geschützt werden, wozu etwa der gesetzlich garantierte sofortige Zugang zu Schule und Ausbildung gehört. In der Praxis wird allerdings Kindern in Erstaufnahmeeinrichtungen der Schulbesuch teils monatelang verwehrt. Seit Ende 2015 werden allein geflüchtete Kinder und Jugendliche – wie Erwachsene – über eine Quotenregelung bundesweit verteilt. Grundlage dafür ist das »Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher«, in dem bspw. die umstrittenen medizinischen Verfahren zur Alterseinschätzung weiterhin als Möglichkeit zur Schätzung des Alters vorgesehen sind.
Weiterführender Begriff: Dublin-Verfahren