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Asyl

Deutschland ist eines der wenigen Länder, in dem das Recht auf Asyl in der Verfassung festgeschrieben ist: »Politisch Verfolgte genießen Asylrecht«, heißt es in § 16a Grundgesetz. Doch dieses Recht wurde 1993, nach einer Welle rassistischer Gewalttaten, mit dem sogenannten »Asylkompromiss« stark eingeschränkt und ist weitgehend vom EU-Recht abgelöst. Lediglich ein bis zwei Prozent der Asylbewerber*innen erhalten in Deutschland Asyl nach dem Grundgesetz (»Asylberechtigte«), weil sie durch den Herkunftsstaat oder staatsähnliche Akteure verfolgt werden.1

Weiterführende Begriffe: Asylbewerber*innen, Asylsuchende, Bleiberecht, Duldung, Geschützte Personen, Abschiebung, Geflüchtete

Flüchtlingsstrom, -zustrom, -welle

sind Metaphern, mit denen die Einreise von Geflüchteten beschrieben wird. Sie vermitteln das Bild eines Naturphänomens, das sich seinen Weg nach Deutschland bahnt oder das Land überschwemmt. Der Begriff suggeriert, dass die Politik machtlos einer Naturgewalt ausgesetzt ist und weist damit den Schutzsuchenden selbst die Verantwortung für asylpolitische oder strukturelle Probleme bei ihrer Aufnahme in Deutschland zu. Journalistisch angemessener ist es, konkrete Zahlen zu nennen oder neutral von Fluchtmigration zu sprechen.

Weiterführender Begriff: Asylantenstrom

Obergrenze

ist eine politisches Schlagwort. Es suggeriert, das Recht auf Asyl in Deutschland könne auf eine bestimmte Anzahl von Personen beschränkt werden. Anfang 2018 einigte sich die Regierungskoalition auf die Formulierung: künftig könne eine »Spanne von jährlich 180.000 bis 220.000« nicht überstiegen werden. Der Begriff Obergrenze wurde dabei vermieden, weil eine solche Begrenzung rechtlich nicht zulässig ist. Das Recht auf Asyl ist ein Grundrecht und hat Verfassungsrang.

Weiterführende Begriffe: Geflüchtete, Asyl und Flüchtlingsschutz