Archiv

Residenzpflicht

bezeichnet die Verpflichtung von Asylsuchenden und Geduldeten, ihren Wohnsitz in der Stadt, dem Landkreis oder dem Bundesland zu nehmen, in dem sich die für sie zuständige Ausländerbehörde befindet. Wollen sie diesen Bereich verlassen, müssen sie zuvor schriftlich um Erlaubnis bitten. Diese Restriktion mit dem positiv konnotierten Verb »residieren« zu umschreiben, ist beschönigend. Zudem steht eine solche Pflicht in Widerspruch zum Grundsatz der Freizügigkeit gemäß Artikel 26 der Genfer Flüchtlingskonvention. Anfang 2015 wurde die Residenzpflicht (§ 56 Asylgesetz) gelockert: Seitdem dürfen sich Schutzsuchende in der Regel, nach Ablauf von drei Monaten, frei im Bundesgebiet bewegen. Asylbewerber*innen und Geduldete, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist, wird der Wohnsitz weiter durch eine Auflage (Wohnsitzauflage) eingeschränkt. Im Integrationsgesetz wurde Mitte 2016 zudem der § 12a AufenthG eingeführt, der unter bestimmten Bedingungen eine Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge festlegt.

Weiterführende Begriffe: Bleiberecht, Duldung

Sichere Drittstaaten

sind die EU-Staaten sowie Norwegen und die Schweiz, in denen Asylsuchenden »nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben« alle Rechte auf Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention zugestanden werden. Haben Schutzsuchende sichere Drittstaaten erreicht, wird ihnen die Einreise nach Deutschland an der Grenze verweigert; wer aus einem »sicheren Drittstaat« einreise, kann sich lt. § 26a Asylgesetz nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen. Die gleiche Regel gilt auch im Dublin-Verfahren für die oben genannten Länder sowie Island und Liechtenstein.
Weiterführende Begriffe: Sichere Herkunftsländer

Sichere Herkunftsländer

sind Länder, bei denen aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse angenommen wird, »dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet« (Art. 16a GG). Die Einstufung erfolgt nicht einheitlich durch die EU, sondern nur durch die jeweiligen Regierungen der EU-Staaten und fällt unterschiedlich aus. Deshalb wäre durch die Bundesregierung als sicher eingestufte Herkunftsländer eine zwar lange, aber treffendere Bezeichnung. Asylgesuche von Geflüchteten aus Ländern, die als sicher gelten, werden schneller bearbeitet und in der Regel abgelehnt. Asylsuchende haben nur eine Woche Zeit, Widerspruch einzulegen und können innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung abgeschoben werden.
Weiterführende Begriffe: Abschiebung, Sichere Drittstaaten