Seit 2000 erhalten in Deutschland geborene Kinder von Ausländer*innen neben der ausländischen Staatsangehörigkeit in der Regel auch die deutsche. Dabei wurde jedoch für die Kinder von Drittstaatsangehörigen die Optionspflicht eingeführt: Zwischen dem 18. und dem 23. Geburtstag mussten sie sich für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden. Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes von 2014 entfällt dieser Entscheidungszwang für junge Leute mit doppelter Staatsangehörigkeit, die mindestens acht Jahre in Deutschland gelebt haben, sechs Jahre hier zur Schule gingen oder einen Schul- oder Berufsabschluss in Deutschland gemacht haben. Es bleibt also kompliziert.
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