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wird durch das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten des Europarates garantiert. Sie besagt, dass alle Angehörigen einer nationalen Minderheit selbst wählen dürfen, ob sie sich dieser Minderheit zugehörig fühlen oder nicht. Dieses Bekenntnis ist frei, ein Nachweis der Gruppenzugehörigkeit darf also nicht verlangt werden. Sinti*zze und Rom*nja sind in Deutschland seit 1998 als nationale Minderheit anerkannt.

Weiterführende Begriffe: Minderheitenrat

Minderheitensekretariat

wurde 2005 für die Verbände der nationalen Minderheiten in Deutschland eingerichtet. Das Minderheitensekretariat unterstützt die Arbeit des Minderheitenrates inhaltlich und organisatorisch, als eine Verbindungsstelle zwischen den Verbänden der anerkannten Minderheiten und Bundestag, Bundesregierung und Bundesrat.

Weiterführende Begriffe: Wir, deutsche Sinti*zze und Rom*nja ,||Bekenntnisfreiheit

Nationale Minderheit

beschreibt jene Gruppen der Bevölkerung, die in Deutschland durch Bund und Länder einen besonderen Schutz und eine spezifische Förderung erhalten. Neben den deutschen Sinti*zze und Rom*nja sind auch die Lausitzer Sorb*innen, die dänische Minderheit und die friesische Volksgruppe als nationale Minderheit anerkannt. Angehörige der nationalen Minderheiten sind deutsche Staatsangehörige, unterscheiden sich aber von der Mehrheitsbevölkerung durch eine eigene Sprache, Kultur, Geschichte und Identität, die sie bewahren. Im Gegensatz zu den anderen Gruppen leben die deutschen Sinti*zze und Rom*nja nicht in angestammten Siedlungsgebieten, sondern im ganzen Bundesgebiet.
Weiterführende Begriffe: Bekenntnisfreiheit, Minderheitenrat, Minderheitensekretariat

Einbürgerung

ist der Prozess zur Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft. Unterschieden wird zwischen Anspruchseinbürgerung und Ermessenseinbürgerung. Anspruch auf eine Einbürgerung hat, wer die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt (z.B. mindestens fünfJahre Aufenthalt, Lebensunterhaltssicherung ohne Sozialhilfe und Bürgergeld, seit 2024 auch das »Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung«).1 Sind nicht alle Voraussetzungen gegeben, kann eine Einbürgerungsbehörde trotzdem die deutsche Staatsbürgerschaft vergeben, wenn z. B. ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht (bspw. bei Profi-Sportler*innen) und einige Mindestanforderungen erfüllt sind.

Weiterführende Begriffe: Bundesrepublikaner, doppelte Staatsangehörigkeit, deutsche Staatsangehörigkeit, NeubürgerNeue DeutscheOptionspflichtPassdeutsche