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Deutsche Staatsangehörigkeit

erwerben Menschen mit der Geburt entweder nach dem Abstammungsprinzip, wenn sie also als Kind deutscher Eltern geboren werden, oder seit 2000 auch nach dem Geburtsortprinzip. Das heißt, auch Kinder, deren Eltern keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, erhalten seither in der Regel die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn sie in Deutschland geboren sind (siehe doppelte Staatsangehörigkeit). Unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. fünfjähriger Aufenthalt) kann man durch Einbürgerung deutsche*r Staatsbürger*in werden.

Weiterführende Begriffe: Ausländer mit deutschem Pass, Aussiedler / Spätaussiedler, Autochthone DeutscheBundesrepublikaner, Deutsche,  Einheimische

Doppelte Staatsangehörigkeit

Das Fachwort dafür ist Mehrstaatigkeit und beschreibt den Besitz von zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten. Dazu kommt es z. B., wenn ein Kind nach dem Abstammungsprinzip automatisch die unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten beider Elternteile erhält. Bis 2024 sollte bei Einbürgerungen in Deutschland Mehrstaatigkeit vermieden werden, es gab allerdings viele Ausnahmen: z. B. für EU-Bürger*innen, Schweizer*innen, US-Amerikaner*innen, Argentinier*innen etc. Von 2000 bis 2024 erhielten auch in Deutschland geborene Kinder von Ausländer*innen neben der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern die deutsche, allerdings galt die Optionspflicht. Mit einem neuen Gesetz vom 27.06.2024 ist die doppelte Staatsangehörigkeit generell ermöglicht worden1. Bei der Beschreibung von Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft ist es sinnvoll, ihren Lebensmittelpunkt zu betonen, also z. B. Türkei-Deutsche statt Deutsch-Türk*innen etc., ähnlich wie bei Russlanddeutschen.

Weiterführende Begriffe: Aussiedler / Spätaussiedler, Bindestrich-Deutsche, Einbürgerung, Deutsche Staatsangehörigkeit, Deutsch-Türk*in, Russlanddeutsche