Archiv

Deutsche Staatsangehörigkeit

erwerben Menschen mit der Geburt entweder nach dem Abstammungsprinzip, wenn sie also als Kind deutscher Eltern geboren werden, oder seit 2000 auch nach dem Geburtsortprinzip. Das heißt, auch Kinder, deren Eltern keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, erhalten seither in der Regel die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn sie in Deutschland geboren sind (siehe doppelte Staatsangehörigkeit, Optionspflicht). Unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. achtjähriger Aufenthalt) kann man durch Einbürgerung deutsche*r Staatsbürger*in werden.

Weiterführende Begriffe: Ausländer mit deutschem Pass, Aussiedler / Spätaussiedler, Autochthone DeutscheBundesrepublikaner, Deutsche,  Einheimische

Doppelte Staatsangehörigkeit

Das Fachwort dafür ist Mehrstaatigkeit und beschreibt den Besitz von zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten. Dazu kommt es z.B., wenn ein Kind nach dem Abstammungsprinzip automatisch die unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten beider Elternteile erhält. Bei Einbürgerungen in Deutschland soll Mehrstaatigkeit vermieden werden, es gibt allerdings viele Ausnahmen: z.B. für EU-Bürger*innen, Schweizer*innen, US-Amerikaner*innen, Argentinier*innen etc. Seit 2000 erhalten auch in Deutschland geborene Kinder von Ausländer*innen neben der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern die deutsche (siehe Optionspflicht). Um Menschen mit doppelter Staatsbürgerschaft zu benennen, ist es sinnvoll, ihren Lebensmittelpunkt zu betonen, also z.B. Turko-Deutsche, oder Türkei-Deutsche statt Deutsch-Türk*innen, Greco-Deutsche, statt Deutsch-Griech*innen etc. ähnlich wie bei Russlanddeutschen.

Weiterführende Begriffe: Aussiedler / Spätaussiedler, Bindestrich-Deutsche, Einbürgerung, Deutsche Staatsangehörigkeit, Deutsch-Türk*in, Russlanddeutsche