Archiv

De-facto-Flüchtlinge

haben entweder keinen Antrag auf Asyl gestellt oder ihr Asylantrag wurde abgelehnt. Die Bezeichnung de-facto-Flüchtling ist kein Rechtsbegriff, taucht aber hin und wieder auf, meistens für Personen, denen aus humanitären Gründen die Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar ist (z.B. wegen drohender Todesstrafe oder Folter im Herkunftsland).
Weiterführende Begriffe: Bleiberecht,Duldung, Geflüchtete, Illegale Migranten

Duldung

betrifft Menschen ohne einen Aufenthaltstitel, von deren Abschiebung jedoch vorübergehend abgesehen wird, weil ihnen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben droht oder eine Abschiebung nicht möglich ist (zum Beispiel, weil in dem Herkunftsland Krieg herrscht oder sie keine Papiere haben). Durch die Duldung wird der Aufenthalt zwar nicht rechtmäßig, aber es entfällt die Strafbarkeit wegen »illegalen Aufenthalts«.

Weiterführende Begriffe: Abschiebungsverbot, Asyl- und Flüchtlingsschutz, Bleiberecht, De-facto-Flüchtlinge, Illegale Migrant*innen