Wird kein Asyl und keine Eigenschaft als Flüchtling zuerkannt, kann für Asylsuchende ein sogenanntes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot erteilt werden, sofern Gefahr für Leib, Leben und Freiheit nach einer Abschiebung besteht. So geschützte Personen erhalten den nationalen subsidiären Schutz, mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel für ein Jahr, haben aber weniger Rechte als anerkannte Flüchtlinge sowie subsidiäre Schutzberechtigte nach europäischem Recht (siehe Asyl und Flüchtlingsschutz).
sind abwertende Bezeichnungen, die aussagen sollen, dass Asylsuchende
vor allem aus wirtschaftlicher Not fliehen und damit das Grundrecht auf Asyl ausnutzen würden. Besonders oft werden Menschen aus den Maghreb-Staaten sowie Rom*nja als vermeintliche Armutsflüchtlinge bezeichnet, die jedoch oft fliehen, weil sie starker Diskriminierung ausgesetzt sind. Wenn Menschen tatsächlich aus wirtschaftlichen Gründen einreisen, kann auch von Arbeitseinwanderung
gesprochen werden (siehe auch Armutszuwander*in, Asylmissbrauch, Asylbetrüger*in).
sind juristisch gesehen Personen, die einen Antrag auf Anerkennung als politisch Verfolgte gestellt haben, deren Verfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aber noch nicht abgeschlossen sind. Bis zum Antrag gilt man für die Behörden als »Asylbegehrender« oder Asylsuchender
. Allerdings ist der Begriff »Asylbewerber« irreführend, weil ein Grundrecht auf Asyl besteht; Menschen bewerben sich nicht um Grundrechte, sie haben sie einfach. Alternative Begriffe: Geflüchtete
oder Schutzsuchende
.
wird in der Öffentlichkeit oft synonym zum Begriff Flüchtlinge gebraucht. Im Sprachgebrauch des UNHCR ist ein Asylsuchender
aber eine Person, die einen Antrag auf Anerkennung als politisch Verfolgter
gestellt hat, den Status als Flüchtling oder Asylberechtigter aber noch nicht erhalten hat.
kann als alternative Bezeichnung für Flüchtlinge oder Schutzsuchende
benutzt werden. Der Begriff Exilierte
betont, dass geflüchtete Menschen
sich dazu gezwungen sehen, ihre Heimat aufgrund von lebensbedrohlichen oder menschenunwürdigen Verhältnissen zu verlassen, auch wenn sie nicht von staatlicher Seite des Landes verwiesen werden.
sind laut Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 Personen, die aus begründeter Furcht vor der Verfolgung ihrer Person wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Schutz in einem anderen Land suchen. In amtlichen Statistiken gelten die Bezeichnungen Flüchtlinge und Asylberechtigte
nur für Menschen, die schon Schutzstatus besitzen: Asylberechtigte werden nach dem Asylrecht im Grundgesetz anerkannt, Flüchtlingen wird Flüchtlingsschutz nach der Genfer Konvention gewährt. Sprachlich ist der Begriff »Flüchtling« umstritten. So sind Worte mit dem Ableitungssuffix »-ling« im Deutschen verkleinernd und teils negativ konnotiert (Vgl. Eindringling, Schönling, Schädling etc.). Gleichzeitig werden Menschen durch die Bezeichnung »Flüchtling« auf einen Teil ihrer Biografie reduziert. Alternative Begriffe: Geflüchtete
, Schutzsuchende
oder ggf. Geschützte Personen
wird seit einiger Zeit als Alternativbegriff für Flüchtlinge verwendet, weil damit die als kleinmachend und teils abwertend empfundene Endung »-ling« umgangen wird. Da es sich um keinen juristischen Begriff handelt, ist er bei der Berichterstattung in vielen Fällen einsetzbar: geflüchtete Menschen
können auch jene sein, die keinen offiziellen Flüchtlingsstatus haben. Weitere Alternativen: Schutzsuchende
, Exilierte
, Asylsuchende
(ggf. Geschützte Personen
).
sind Geflüchtete
aus Krisenregionen, die im Rahmen nationaler oder internationaler Hilfsaktionen staatlich aufgenommen werden. Kontingentflüchtlinge durchlaufen nicht das Asylverfahren und erhalten vorübergehend Schutz in Deutschland. Als Kontingentflüchtlinge wurden zum Beispiel auch jüdische Emigrant*innen aus der ehemaligen UdSSR bezeichnet. Oft wird heutzutage von Flüchtlingen gesprochen, die in festgelegter Anzahl aus humanitären Gründen
aufgenommen werden (das galt z.B. für Menschen aus Syrien).
kann von Geflüchteten nach der Europäischen Menschenrechtskonvention in Anspruch genommen werden, wenn ihr Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt wurde. Sie werden als subsidiär Schutzberechtigte
anerkannt, wenn sie den Behörden stichhaltige Gründe dafür vorbringen können, dass ihnen im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dann wird ein einjähriger Schutz gewährt, mit Möglichkeit zur Verlängerung auf drei Jahre.